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Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

  • Sie müssen in Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.

  • Sie müssen sich inhaltlich auf Gebiete der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung beziehen.

  • Der Sitz des Trägers muss sich in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden.

  • Die Mindestdauer der Veranstaltung beträgt mindestens zwei zusammenhängende Tage mit jeweils sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten.

  • Die Veranstaltungen müssen jedem offen zugänglich sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes sind Veranstaltungen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

Bildungsveranstaltungen dürfen nicht ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben, auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten. Studienreisen können anerkannt werden, wenn diese überwiegend Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung beinhalten.

Informationsmaterial

Lizenz: dl-de/by-2-0:
www.govdata.de/dl-de/by-2-0

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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt

www.thueringen.de