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Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, steigert oder verringert sich der Anspruch entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Thüringer Bildungsfreistellunggesetz ThürBfG).

Durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird der Anspruch nicht berührt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBfG).

Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 ThürBfG). Während der Freistellung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen.


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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt

www.thueringen.de